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Art. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zum Qualitätsmanagement
in der Kieferorthopädie Mecklenburg-Vorpommern e.V."
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock
eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Rostock.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung des
Vereins und endet am 31.12. des Jahres der Gründung.
(4) Der Verein darf sich mit anderen gleichartigen oder ähnlichen
Vereinen zu Interessengemeinschaften zusammenschließen.
Art. 2 Ziel des Vereins
Das Ziel des Vereins ist die Sicherung eines einheitlichen
Qualitätsstandards in der kieferorthopädischen Diagnostik
und
Therapie.
Art. 3 Aufgaben
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Einführung eines Qualitätsmanagement
in der
kieferorthopädischen Praxis
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Förderung und Durchführung von
disziplinären und interdisziplinären Fortbildungen |
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Gründung und Durchführung eines kieferorthopädischen Qualitätszirkels |
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Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse
durch Publikationen,
Tagungen und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit |
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Erhalt und Diskussion von Qualitätsstandards
in Zusammenarbeit
mit Kostenträgern |
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Zusammenarbeit mit Firmen auf dem Gebiet
der Kieferorthopädie |
Art. 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins zu gleichen Teilen an diejenigen Mitglieder, die
als gemeinnützig anerkannt sind und die Mittel unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
verwenden.
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
Fördermitgliedern
Ehrenmitgliedern
(1) Aktives Mitglied kann jeder Kieferorthopäde/Fachzahnarzt
für Kieferorthopädie werden, der in Mecklenburg-Vorpommern
niedergelassen ist und die Aufnahmekriterien erfüllt
(siehe Mitglied werden).
(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen
durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
Ferner endet die Mitgliedschaft durch Austritt, durch Ausschluss
sowie durch Liquidation des Vereins.
(3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten und nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
zulässig.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand nach vorheriger Anhörung der Betroffenen.
(5) Fördermitglieder können nur universitäre
Einrichtungen im Bereich Kieferorthopädie und Firmen
werden, die das Ziel des Vereins fördern.
(6) Als Ehrenmitglieder können Personen durch einstimmigen
Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, die sich um das Fachgebiet
Kieferorthopädie verdient gemacht haben.
Art. 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Bei der Aufnahme in den Verein ist unabhängig vom Zeitpunkt
der Aufnahme der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Jahresbeitrag
wird jeweils für natürliche, für juristische
Personen des privaten und für juristische Personen des
öffentlichen Rechts getrennt festgelegt.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen
werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Art. 7 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält
der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden
sowie sonstige Zuwendungen.
Art. 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand (Art. 9)
b. die Mitgliederversammlung (Art. 11)
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
Stellvertreter
Kassenführer
Schriftführer
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter. Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben
in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorsitzende leitet den Verein und die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse
in einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen,
die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorstand erarbeitet den Finanzplan für das jeweilige
Geschäftsjahr, einen Arbeitsplan und legt die Prinzipien
für die Öffentlichkeitsarbeit fest.
Art. 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung
stattzufinden.
(2) Außerordentliche Mitgliedversammlungen haben stattzufinden,
wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig
hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(3) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich
und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) In der Mitgliederversammlung sind nur aktive Mitglieder
stimmberechtigt, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig
und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche
vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand
zu stellen.
(6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind in einfacher
Mehrheit zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden
jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder
können nur von 3/4 der Anwesenden der Mitgliederversammlung
auf Antrag gemäß Art. 10, Abs. 2 abgewählt
werden.
Art. 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte
Vermögen für gemeinnützige Zwecke an: AIDS
Zentrum Rostock e.V.
Grubenstrasse 29, 18055 Rostock
Ansprechpartner Herr Manuel Riethenbach
(4) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Art. 12 Schlussbestimmung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Der
Vorstand verpflichtet sich, in einem derartigen Fall die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu
ersetzen, die dem angestrebten Sinn und Zweck der zu ersetzenden
Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt
für etwaige Lücken in der Satzung.
Rostock, den 28.08.2002
Dr. Lutz Knüpfer
Dr. Torsten Heydenreich
Dr. Jane Keller
Dr. Christian Schultz
Dr. Frank Nötzel
Dr. Matthias Hartung
Dr. Birgit Valerius
Dr. Jörg-Gerald Fischer
Dr. Hans-Jürgen Gebert
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